Wer in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, ist nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet, sich bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen (sog. „Lizenzierung“).
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind nach dem VerpackG gesetzlich dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf verpackter Waren registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei der hierfür neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu beantragen. Jedes registrierte Unternehmen erhält von der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eine Registrierungsnummer. Besteht keine gültige Registrierung/ Registrierungsnummer dürfen Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht oder zum Verkauf angeboten werden. Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einem elektronischen Register veröffentlicht, welches für alle Marktteilnehmer einsehbar ist.
Unter der Lizenzierung ist die Beteiligung von Verpackungen an einem Rücknahmesystem für gebrauchte Verpackungen (sog. „duales System“) zu verstehen.
Lizenzieren muss jeder Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen (siehe Definition), die später an „private Endkunden“ (siehe Definition) versendet werden. Es gibt keine Mindestmenge. Ab dem ersten Karton muss lizenziert werden.
Ja. Jeder Online-Händler ist gesetzlich verpflichtet, sich zu registrieren und seine in Verkehr gebrachten Verpackungen zu lizenzieren. Das betrifft alle gewerblichen Online-Händler die z.B. über eBay, Amazon oder sonstigen Verkaufsplattformen mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher versenden.
Nein, die Verpackungsverordnung bezieht sich nur auf gewerbliche Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. Wenn Sie allerdings als „privater Anbieter“, z. B. bei Ebay, auftreten und Waren mit einer „Gewinnerzielungsabsicht“ verkaufen, würden Sie nach dem Gesetz als gewerblicher Anbieter eingestuft werden und somit auch unter das Gesetz fallen.
Prinzipiell muss alles lizenziert werden, was an Verpackungsmaterial beim „privaten Endkunden“ anfällt und was nicht bereits vom Vorlieferanten lizenziert ist. Alles was der Endkunde auspackt und was keine Ware ist, ist Verkaufsverpackung.
Verkaufsverpackungen sind alle Verpackungsmittel, die beim „privaten Endkunden“ anfallen. Alle Verpackungen, die das Produkt schützen, bündeln oder zusammenhalten oder durch den Versand der Ware anfallen, z.B. Kartons, Packpapier, Füll- und Polstermaterialien, Luftpolsterversandtaschen, Luftpolsterfolie, Umreifungsbänder, Paletten, usw. Auch Zeitungspapier zum Stopfen, gebrauchte Kartons etc., zählen dazu.
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die beim Abfüllen von Waren in Ladenlokalen zur Übergabe an den Kunden notwendig sind. Hierzu gehören z.B. Brötchentüten, Tragetaschen, Pizzakartons und Becher für Kaffee. Bei Serviceverpackungen besteht – anders als bei allen anderen Verpackungen – die Möglichkeit, dass der Vorlieferant der Serviceverpackungen diese lizenziert und somit als lizenziert verkauft, so dass der Verpacker nicht selber einen Lizenzvertrag für Serviceverpackungen abschließen muss.
Auch Paketband muss lizenziert werden, da es unter die Kategorie „Kunststoffe“ fällt. Allerdings gibt es eine Regelung, dass bei einem Stoffanteil von 5% und weniger an einer Verpackung das Paketband stofflich zum Hauptanteil gerechnet wird. Beispiel : Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Karton wiegt 350 g, Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Der Fremdanteil beträgt weniger als 1 %, d. h. das Packband wird als Karton gewertet und als PPK lizenziert.
Beispiel 2: Sie verschließen einen Karton oben und unten mit Packband. Der Inhalt ist zusätzlich mit Luftpolsterfolie oder Luftkissen aus PE geschützt. Der Karton wiegt 350 g, Die Luftpolsterfolie oder die Luftkissen wiegen 30 g. Sie benötigen 1 m Packband mit ca. 3 g. Sie haben also 33 g Kunststoff und 350 g PPK verarbeitet. Der Fremdanteil beträgt mehr als 5 %, d. h. das Packband und die Folie werden als Kunststoff gewertet und lizenziert.
Auch Polstermaterialien müssen lizenziert werden. Luftpolsterfolien müssen z.B. als Kunststoffe und Zeitungen als PPK (Papier, Pappe, Karton) lizenziert werden. Zeitungen müssen deshalb lizenziert werden, da Sie als Polstermaterialien beim Kunden als Verkaufsverpackung anfallen.
Luftpolsterversandtaschen sind keine Verbundstoffe, da sie stofflich sauber getrennt werden können und werden deshalb getrennt nach Stoffen (PPK und Kunststoff) entsprechend ihren Anteilen abgerechnet. Als Faustregel gilt: ca. 60% PPK (Papier, Pappe, Karton) und ca. 40% Kunststoff.
Grundsätzlich muss der Karton lizenziert versendet werden. Es kommt darauf an, ob Ihnen jemand schriftlich bescheinigen kann, dass z.B. die Kartons, die Sie aus dem Supermarkt mitgenommen haben, bereits lizenziert sind. Nur dann haben Sie einen Beleg, wenn von Ihnen jemand den Lizenznachweis einfordert oder Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen. Wir raten deshalb dazu, auch diese Kartons zu lizenzieren.
Das kann und sollte grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Da sich die Ware allerdings im Eigentum des Shop-Betreibers befindet und in seinem Namen verschickt wird, ist dieser verantwortlich und muss der Lizenzierungspflicht nachkommen. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Lizenzierung über den Dienstleister abzuwickeln (z.B. als „Beauftragter Dritter“).
Auch importierte (also nicht lizenzierte) Kartons oder Verpackungsmittel, die später durch den Importeur oder seinen Kunden zu „privaten Endkunden“ gesendet werden und dort als Verkaufsverpackungen anfallen, müssen vom Importeur oder Vertreiber, der die importierte Ware an „private Endkunden“ verschickt, lizenziert werden. Als „Importe“ gelten in diesem Fall alle Waren, die nicht aus Deutschland kommen, also auch EU (z.B. Österreich, Niederlande, etc.).
Der Kunde darf jetzt alle Verpackungen, die er zugesendet bekommt, in die Behältnisse, die die Dualen Systeme bundesweit flächendeckend aufstellen, werfen (den Gelben Sack, die gelbe Tonne oder die Papiertonne). Das hat er vorher eventuell auch schon gemacht, aber er durfte es nicht, weil der Versender vielfach nicht an diesem System teilgenommen hat. Die gelben Säcke haben viele benutzt, aber nur wenige haben die Kosten für die Gestellung der Systeme bezahlt.
Die Verpackung, die ich in meinem Namen versende, muss von mir lizenziert werden. Die Verpackungen, die ich im Namen fremder Unternehmen versende, muss das jeweilige Unternehmen lizenzieren. Jedes Unternehmen, das Waren an „private Endkunden“ versendet (ob selber oder durch einen Dienstleister) muss lizenzieren. Die Lizenzierungspflicht kann nicht auf den Dienstleister übertragen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Dritten (in diesem Fall der Dienstleister) mit der Beschaffung einer Lizenzierung für mehrere Unternehmen zu beauftragen, damit ein günstiger Preis durch gebündelte Mengen erzielt wird. Etwas anders verhält es sich bei Tochterunternehmen und Gesellschaften innerhalb eines Konzerns und bei Handelsmarken. Eine Antwort kann in diesen Fällen nicht pauschal gegeben werden, da dieses immer im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten ist.
Die einzige Art von Verpackungen, die vorlizenziert verkauft werden dürfen sind die sogenannten „Serviceverpackungen“ (z.B. Tragetaschen, Pappteller, Brötchentüten, etc.). Bei diesen Serviceverpackungen kann die gesetzliche Pflicht nach VerpackG auf den Lieferanten der Verpackung vollständig übertragen werden. Bei allen anderen Verkaufsverpackungen (inklusive Versandverpackungen) ist die Übertragung gesetzlicher Pflichten auf den Lieferanten der Verpackung nicht möglich. Hier hat der Inverkehrbinger die Lizenzierung der Verpackung bei einem dualen System selbst vorzunehmen. Es gibt allerdings die Möglichkeit den Lieferanten als „beauftragten Dritten“ mit der Lizenzierung der bezogenen Verpackungen zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Erstinverkehrbringers zur Erfüllung seiner übrigen gesetzlichen Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung nach VerpackG.
Ja, alle Stoffgruppen können lizenziert werden.
Es gibt zwei Szenarien einer Prüfung. Die erste Möglichkeit ist die „staatlich-motivierte Prüfung“ durch das in dem jeweiligen Bundesland zuständige Amt für Umweltfragen. Solch eine Prüfung erfolgt als Anfrage an die DIHK-Datenbank, in der Sie mit dem Abschluss unseres Vertrages über Ihre Ust-ID-Nr. oder Steuernummer eindeutig aufzufinden sind.
Seit Mitte 2010 finden in allen Bundesländern stichprobenartige Prüfungen durch die örtlichen Behörden statt. Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Unternehmen in dieser Datenbank gemeldet ist.
Das andere Szenario ist die Rechtfertigung im Rahmen einer Abmahnung oder Anzeige, was in einem immer stärker werdenden Wettbewerbsumfeld ein erhebliches Risiko für Sie und Ihr Unternehmen darstellen könnte. In diesem Fall würden Sie vom Landesumweltamt aufgefordert werden, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, auch wenn Sie unter den Mindestmengen liegen. Das Einreichen erfolgt papierlos über Internet und muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit digitaler Signatur testiert werden. Danach erfolgt der Abgleich mit der IHK-Datenbank. Das Einreichen von Belegen oder Kopien wird nicht akzeptiert. Auch hier wird deutlich, wie wichtig es ist, durch seinen Vertragspartner in die Datenbank gemeldet zu werden.
Ja. Ohne eine gültige Registrierungsnummer der „Zentrale Stelle Verpackungsregsiter“ ist eine ordnungsgemäße Beteiligung von Verpackungen an einem dualen System nicht möglich.
Am besten über Ihre Warenwirtschaft mit einem entsprechendem Vermerk bei Kunden oder Produkten. Denkbar wäre auch ein Nachweis über Ihre Versandabrechnung unter der Zugrundelegung plausibler Durchschnittswerte. Sie können die Verpackungen auch wiegen und hochrechnen. Auslandskunden und großgewerbliche Kunden, die per Definition nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen, rechnen Sie prozentual ab. Wichtig ist, dass die von Ihnen angegebenen Werte schlüssig und im Falle einer Prüfung auch nachvollziehbar sind. Keiner wird verlangen, dass Sie bis auf das letzte Gramm abrechnen, aber die errechnete Menge sollte schon stimmen.
Indem Sie kleinere oder leichtere Kartonagen verwenden, verringert sich auch das Gewicht des Kartons und somit die Lizenzgebühr. Prüfen Sie, ob Sie evtl. schwere Vollpappkartons oder doppelwellige Kartons durch leichtere Wellpappkartons ersetzen können. Prüfen Sie, ob Sie z. B. Materialien, die einen hohen Lizenzpreis verursachen, durch andere Stoffe ersetzen können, z. B. schwere Schaumstoffpolster durch Papierfüllstoffe oder sehr leichte Luftkissen aus PE.
Nach dem Verpackungsgesetz ist die Registrierung und Lizenzierung zwingend vorgeschrieben. Es besteht daher im Umkehrschluss ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Unternehmen und ein Verkaufsverbot für nicht lizenzierte Verpackungen. Wer seiner Pflicht zur Registrierung und/ oder Lizenzierung nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 € belegt werden. Zudem verhält sich der Versender wettbewerbswidrig und kann Opfer von Abmahnungen des Wettbewerbs
Unternehmen müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ abgeben, wenn sie pro Jahr folgende Mengen an Verpackungen in den Verkehr bringen:
- mehr als 80 to Glasverpackungen oder
- mehr als 50 to PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) oder
- mehr als 30 to insgesamt an Verpackungen aus Weißblech, Aluminium, Kunststoff oder Verbundstoffen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen akkreditierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen zu testieren.
Die VerpackV unterscheidet zwischen „privaten Endverbrauchern“, zu denen auch „gleichgestellte Anfallstellen“ gehören und „gewerblichen Endverbrauchern“. In § 3, Abs. 11 wird festgelegt, wer zu den privaten Endverbrauchern zählt:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“